RAHMENBEDINGUNGEN
Verschwiegenheit Als Psychotherapeutin unterliege ich dem Psychotherapiegesetz (PthG) in dem die Berufspflichten der Psychotherapie geregelt sind. § 15. Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheit ist ein Schutz für das Gelingen der psychotherapeutischen Vertrauensbeziehung zwischen Klient/Klientin und Psychotherapeutin. |